§

§ 21 MOG

Ermächtigungen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei

1.
der Erteilung, der Einstellung der Erteilung, der Übertragung, der Abschreibung und der Bestätigung von Lizenzen, der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich Marktordnungswaren,
2.
Sicherheiten,
3.
der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Verwendungsarten beschränkt ist, und
4.
der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Mindestpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von Marktordnungswaren
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 13 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.