§ 25 MuSchGBeschäftigung nach dem Ende des BeschäftigungsverbotsMit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. |
§ 25 MuSchGBeschäftigung nach dem Ende des BeschäftigungsverbotsMit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. |