§
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Schutz in der Medizin
§ 3Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
§ 4Nutzungsverbot für Minderjährige
§ 5Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 6Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 6aBekanntgabe von Prüfstellen
§ 7Kosten
§ 8Bußgeldvorschriften