§ 1 NpSGAnwendungsbereich(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
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§ 1 NpSGAnwendungsbereich(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf neue psychoaktive Stoffe im Sinne des § 2 Nummer 1. (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
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