§ 69 OffshoreBergVUntergrundspeicherung(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:
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§ 69 OffshoreBergVUntergrundspeicherung(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:
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