§ 2 OGAVFachverfahren nach dem Stand der TechnikDas eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genügen. |
§ 2 OGAVFachverfahren nach dem Stand der TechnikDas eingesetzte Fachverfahren hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Bundesverwaltung zu genügen. |