§

§ 9 OGewV

Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien

(1) Die Methoden, die zur Überwachung der biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten verwendet werden, müssen den Normen entsprechen, die in Anhang V Nummer 1.3.6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, genannt sind.

(2) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 1 erfüllen.

(3) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 9 Nummer 2 zu erfüllen.


§ 1Zweck
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
§ 4Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
§ 5Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
§ 6Einstufung des chemischen Zustands
§ 7Anforderungen bei überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und bei Umweltqualitätsnormen für neue Stoffe
§ 8Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
§ 9Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten; Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
§ 10Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
§ 11Überwachung von Stoffen der Beobachtungsliste
§ 12Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
§ 13Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne; elektronisch zugängliches Portal
§ 14Bewirtschaftungsziele für Stickstoff
§ 15Ermittlung langfristiger Trends
§ 16Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
Anlage 1(zu § 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 Satz 1)Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 2(zu § 4 Absatz 1)Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3(zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1)Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials