§ 109 OWiG(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. |
§ 109 OWiG(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. |