§
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin (PackmAusbV)

Eingangsformel
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Struktur der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Anrechnungsregelung
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin