§ 8 ParlBGRückholrechtDer Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen. |
§ 8 ParlBGRückholrechtDer Bundestag kann die Zustimmung zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte widerrufen. |