§ 22 PartGParteiinterner FinanzausgleichDie Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. |
§ 22 PartGParteiinterner FinanzausgleichDie Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen. |