§ 17 PatAnwAPrVWechsel der Ausbildenden(1) Bewerberinnen und Bewerber dürfen ihre Ausbildenden jederzeit wechseln. (2) Bewerberinnen und Bewerber haben einen Wechsel der Ausbildenden dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Spätestens zu Beginn der neuen Ausbildung haben sie eine Ausbildungserklärung der neuen Ausbildenden vorzulegen. (3) Die Ausbildung soll bei allen Ausbildenden jeweils mindestens drei Monate dauern. |