§

§ 38 PatAnwAPrV

Rücknahme der Zulassung und Rücktritt

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.