§ 5 PatAnwAPrVFreiwilliges AusscheidenWer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |
§ 5 PatAnwAPrVFreiwilliges AusscheidenWer freiwillig aus der Ausbildung ausscheiden will, hat dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. |