§

§ 79 PatAnwAPrV

Übergangsbestimmungen zu Teil 4

(1) Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung entsprechend. Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gelten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 und 4.

(2) Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wiederholungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gilt in diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.