§ 106 PAOEinleitung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht. |
§ 106 PAOEinleitung des berufsgerichtlichen VerfahrensDas berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht. |