§ 11 PAOPatentassessor(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde. |
§ 11 PAOPatentassessor(1) Wer die Prüfung nach § 8 bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" oder "Patentassessorin" zu führen. (2) Über das Ergebnis der Prüfung erhält der Patentassessor eine Urkunde. |