§ 134 PAOAbstimmung über das VerbotZur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |
§ 134 PAOAbstimmung über das VerbotZur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |