§ 151 PatAnwOHaftung der PatentanwaltskammerAuslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. |
§ 151 PatAnwOHaftung der PatentanwaltskammerAuslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. |