§ 160 PAOInhaber von ErlaubnisscheinenFür Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden. |
§ 160 PAOInhaber von ErlaubnisscheinenFür Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden. |