§ 66 PAOBeschlußfähigkeit des VorstandsDer Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
§ 66 PAOBeschlußfähigkeit des VorstandsDer Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |