§

§ 74 PAO

Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Präsidenten des Patentamts an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.