§ 96 PAOBerufsgerichtliche Maßnahmen(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
§ 96 PAOBerufsgerichtliche Maßnahmen(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |