§ 7 PatVBenennung des Erfinders(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden. (2) Die Benennung muss enthalten:
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§ 7 PatVBenennung des Erfinders(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden. (2) Die Benennung muss enthalten:
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