§ 29 PAuswGSicherstellung und Einziehung(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden. (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. |
§ 29 PAuswGSicherstellung und Einziehung(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden. (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. |