§ 26a PAuswVEntsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem EndgerätAnstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden. |