§

§ 26a PAuswV

Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.