§

§ 37 PAuswV

Übergangsregelungen

(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.

(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.

(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahren und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.