§

§ 5 PCBAbfallV

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.