§ 9 PFAVStückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen ErläuterungenDie formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
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§ 9 PFAVStückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen ErläuterungenDie formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
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