§
Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (PflAFinV)

Eingangsformel
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
§ 3Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
§ 4Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
§ 5Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
§ 6Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
§ 7Zurückweisung unplausibler Angaben
§ 8Festsetzung der Ausbildungsbudgets
§ 9Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
§ 11Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 12Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 13Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
§ 14Höhe der Ausgleichszuweisungen
§ 15Zahlung der Ausgleichszuweisungen
§ 16Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
§ 17Abrechnung der Umlagebeträge
§ 18Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
§ 19Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
§ 20Rechnungslegung
§ 21Art und Zweck, Umfang
§ 22Erhebungsmerkmale
§ 23Hilfsmerkmale
§ 24Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
§ 25Auskunftspflicht
§ 26Übermittlung
§ 27Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 28Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
Anlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets