§

§ 21 PflAFinV

Art und Zweck, Umfang

(1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen

1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.