§ 21 PflAFinVArt und Zweck, Umfang(1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Erhebungen erfassen
|
§ 21 PflAFinVArt und Zweck, Umfang(1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Erhebungen erfassen
|