§ 25 PflAFinVAuskunftspflicht(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder. |
§ 25 PflAFinVAuskunftspflicht(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder. |