§

§ 14 PflKartV 1986

Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,
2.
wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbestand entnommen werden können, dem eingelagerten Pflanzgut.

(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.
dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder
2.
dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem eingelagerten Pflanzgut.

(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich

1.
für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1,
2.
für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus Anlage 3 Nr. 1a.

(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.

(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.

(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.

(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herangezogen werden.

(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen.