§ 21 PflKartV 1986Verfahren für die Nachprüfung durch AnbauDie Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. |