§ 1 PflSchAnwV 1992Vollständiges AnwendungsverbotPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden. |
§ 1 PflSchAnwV 1992Vollständiges AnwendungsverbotPflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden. |