§ 48 PflSchGRuhen der Genehmigung für den ParallelhandelDie Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist. |
§ 48 PflSchGRuhen der Genehmigung für den ParallelhandelDie Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels angeordnet ist. |