§

§ 12 PKDBSa

Voraussetzungen des Rentenanspruchs

(1) Die Arbeitnehmer der Abteilung A haben einen Anspruch auf eine Rente

A
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine
a)
Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
b)
Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente,
c)
Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,
d)
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,
e)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,
f)
Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
g)
Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
h)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;
B
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen,
a)
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
b)
das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,
c)
das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
d)
das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
e)
voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
f)
teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
g)
die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;
C
nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie
a)
infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig beschäftigt werden,
b)
infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.
In sämtlichen Fällen des Absatzes 1 Buchstabe A gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI), die eine vorzeitige Inanspruchnahme der jeweiligen Rente gestatten, sowie die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) über die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen entsprechend. Wird von dem Recht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente Gebrauch gemacht, findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a, auch in den Fällen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen, Anwendung. Ebenso findet die Rentenabschlagsregelung des § 16 Abs. 1a Anwendung, wenn eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B b) oder Buchstabe B g) vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine Rente nach Satz 1 Buchstabe B c) vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird.

Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.

(2) Anspruch auf eine Rente nach Absatz 1 Satz 1 A b) bis g) 1. Alternative und B b) bis e) 1. Alternative sowie B g) besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten zusammengerechnet. Die Rente fällt mit Beginn des Monats weg, in dem die Entgelte aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bzw. die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit den Umfang gemäß Satz 1 überschreitet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit, die den nach Satz 1 gestatteten Umfang überschreitet, der Kasse unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 A g) 2. Alternative und h) sowie B e) 2. Alternative und f) wird das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zur Hälfte angerechnet, soweit es den Freibetrag nach Satz 3 überschreitet. Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Der Freibetrag beträgt 50 v. H. des monatlichen versicherungsfähigen Einkommens, das der Versicherte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Eintritt des Rentenfalls verdient hat; der Freibetrag wird nach Eintritt des Rentenfalls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst.

Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von

1.
Vorruhestandsgeld,
2.
Krankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
3.
Versorgungskrankengeld,
a)
das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
4.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
5.
den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Bei der Anrechnung ist das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

(3) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis erlitten wurde.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 bestehen nicht, wenn sich der Arbeitnehmer seine teilweise oder volle Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) oder seine Dienstunfähigkeit vorsätzlich zugefügt hat.

(5) Die Rente kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn sich der Arbeitnehmer die Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI) beim Begehen einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Das Gleiche gilt, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. Hat der Arbeitnehmer bisher Angehörige überwiegend unterhalten, die nach seinem Tode Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben würden, so kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung diesen die Rente ganz oder teilweise bewilligen.