§

§ 19 PKDBSa

Höhe der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 v. H., die Waisenrente einer Vollwaise 20 v. H., die Waisenrente einer Halbwaise 12 v. H. der Versichertenrente, die der Versicherte im Zeitpunkt des Todes erhalten hat oder hätte.

(2) Die Hinterbliebenenrenten dürfen insgesamt nicht höher sein als die Versichertenrente, gegebenenfalls sind sie anteilig zu kürzen.

(3) War die Witwe bzw. der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der Versicherte, so wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 v. H. gekürzt, jedoch höchstens um 50 v. H. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 v. H. der Witwen- bzw. Witwerrente hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.