§

§ 8 Pkw-EnVKV

Weiterverwendung von Werbematerial

Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.