§

§ 8a Pkw-EnVKV

Übergangsregelungen

(1) Der Leitfaden im Sinne des § 4 muss spätestens am 2. Januar 2012 den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die Anforderungen dieser Verordnung an den Aushang im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 gelten für jede Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird.