§ 5 PostGLizenzierter Bereich(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. (2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
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§ 5 PostGLizenzierter Bereich(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. (2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer
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