§

§ 2 RentSV

Zuständige Stellen

(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.

(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.