§

§ 36 PrüfbV

Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.