§ 36 PrüfbVEinhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des KreditwesengesetzesBei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen. |