§

§ 48 PrüfbV

Zusätzliche Angaben

Vorbehaltlich der §§ 46 und 47 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des übergeordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:

1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,
2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des übergeordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat.