§
Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PrKG)

§ 1Preisklauselverbot
§ 2Ausnahmen vom Verbot
§ 3Langfristige Verträge
§ 4Erbbaurechtsverträge
§ 5Geld- und Kapitalverkehr
§ 6Verträge mit Gebietsfremden
§ 7Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 8Unwirksamkeit der Preisklausel
§ 9Übergangsvorschrift