§ 31 ProstSchGÜberwachung und Auskunftspflicht bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden. |