§ 26 PStGNachträgliche Ermittlung des PersonenstandesWird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat. |
§ 26 PStGNachträgliche Ermittlung des PersonenstandesWird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat. |