§ 59 PStGGeburtsurkunde(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen. |
§ 59 PStGGeburtsurkunde(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen. |