§ 8 PStVPrüfung der Staatsangehörigkeit(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
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§ 8 PStVPrüfung der Staatsangehörigkeit(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist Folgendes vorzulegen:
(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:
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