§ 23 PUAGVernehmung von Amtsträgern(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. (2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend. |
§ 23 PUAGVernehmung von Amtsträgern(1) § 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. (2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 18 Abs. 1 bis 3 erster Halbsatz gilt entsprechend. |